Richtig oder Falsch? LED-Lampen zur Pupillenkontrolle
Die Pupillenkontrolle ist eine Maßnahme, die von Rettungsfachpersonal, Notärzten und Polizeibeamten im Arbeitsalltag routinemäßig häufig durchgeführt wird. Es werden dafür, zumindest im rettungsdienstlichen Bereich, spezielle kleine Diagnostikleuchten* vorgehalten. Diese sind meist sowohl im Fahrzeug selbst, als auch im Notfallkoffer oder -rucksack zu finden.
Das Problem an diesen Lämpchen ist, dass sie meist qualitativ nicht besonders hochwertig und auch nicht besonders resistent gegen allerlei äußere Einflüsse sind. Heißt, dass die Lampen ganz gerne mal ausfallen. Außerdem sind viele der Ansicht, dass solche Lampen für diesen Zweck ohnehin zu dunkel seien.
Da heutzutage viele ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände immer „am Mann“ tragen, wird da ganz einfach schnell Abhilfe geschafft. Dann wird kurz die LED Lenser P7* aus der Jacke geholt, die Mini-MagLite* aus dem Holster gezogen oder eine kleine LED-Lampe am Schlüsselbund* bemüht. Irgendjemand hat immer irgendwo gerade eine LED-Lampe dabei.
Auch bei der Polizei lässt sich das beobachten. Polizeibeamte packen erfahrungsgemäß, neben den LED-Leuchtwundern im Taschenformat sogar ganz gerne mal die große MagLite* aus. Diese Vorgehensweise habe ich nun schon mehrfach beobachtet.
Grund genug für mich, einmal nachzuhaken, ob das denn überhaupt zulässig ist und ob LEDs dem Auge nicht vielleicht sogar schaden…
Sind LED-Lampen als Pupillenleuchten geeignet?
Die heutzutage verwendeten LEDs sind sogenannte Hochleistungs-LEDs und strahlen im Taschenlampenbereich meist kaltweißes oder bläuliches Licht aus.
Diese LEDs sind aufgrund ihrer Eigenschaften zwischen Lasern und sogenannten Quellen inkohärenter optischer Strahlung (z.B. Glühbirnen) anzusiedeln. Sie werden nach der Lampensicherheitsnorm DIN EN 62471 bewertet. Dort werden die Lampen in vier Risikogruppen (0 – 3) mit steigendem Gefährdungspotential aufgeteilt. Forscher der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) fanden heraus, dass die LEDs dort im sichtbaren Spektralbereich die Risikogruppe 2 erreichen.
Hier ein Auszug aus den Verhaltensregeln zum Umgang mit Lasern und LED der Klassen 2, 2M und 3A:
• Niemals den Laserstrahl oder die Strahlung einer sogenannten Leistungs-LED in die Augen von anderen Personen richten.
• Der Benutzer sollte nie absichtlich in den direkten Strahl starren.
• Falls Laserstrahlung der Klasse 2, 2M oder 3A bzw. Strahlung einer Leistungs-LED ins Auge trifft, sind die Augen bewusst zu schließen und der Kopf sofort aus dem Strahl zu bewegen.
• Bei der Verwendung von Laser- und LED-Einrichtungen der Klassen 2M und 3A dürfen keine optischen Instrumente zur Betrachtung der Strahlungsquelle verwendet werden.
• Im gewerblichen Bereich und im Bereich der öffentlichen Hand müssen die Benutzer von Lasern oder von so genannten Leistungs-LED der Klassen 2, 2M und 3A über die Risiken eines direkten Blicks in den Strahl, wie in der Unfallverhütungsvorschrift BGV B 2 „Laserstrahlung“ gefordert, unterwiesen werden
Viele der neuen Hochleistungs-LED Taschenlampen sind nicht umsonst mit einem Aufkleber versehen, der das gelbe Warnsymbol für Laserstrahlung trägt.
Im Klartext kann man hierzu abschließend sagen: Wer auch nur kurze Zeit in derart helles Licht schaut, kann so stark davon geblendet werden, dass das Sehvermögen, insbesondere das Farbsehen, für einige Zeit eingeschränkt ist.
Von dem Einsatz solcher LED-Lampen zur Pupillenkontrolle ist demnach abzusehen!
Fügen LED-Lampen dem Auge Schaden zu?
Grundsätzlich kann Licht dem Auge durch zwei Mechanismen schaden. Die thermische Schädigung, die durch die Erhitzung des Gewebes entsteht und die photochemische Schädigung, bei der das Licht chemische Prozesse im Auge auslöst und es dadurch zur Schädigung der Netzhaut kommt.
Die thermische Schädigung spielt bei LED-Lampen im Rahmen der Pupillenkontrolle eher ein untergeordnete Rolle, denn sie tritt laut Prof. Dr. Hans-Dieter Reidenbach (Leiter des Forschungsschwerpunkts Hochfrequenz- und Lasertechnik an der Fachhochschule Köln) erst bei längerem Hinsehen auf. Das Licht verursacht dann eine Entzündung der Netzhaut, also eine Art Sonnenbrand im Auge, der unter Umständen auch zu Folgeschäden führen kann.
Eine photochemische Schädigung des Auges durch weißes oder blaues LED-Licht kann jedoch bereits nach sehr kurzer Zeit auftreten, so die Forscher der BAuA. Bereits nach einer Exposition (Beleuchtung des Auges) von 10 Sekunden können die Grenzwerte zur photochemischen Gefährdung der Netzhaut überschritten werden. Dabei ist zu beachten, dass sich alle Einzelexpositionen (also auch nur kurzes „in die Augen leuchten“) aufsummieren und dadurch schnell die Grenzwerte erreicht werden können.
Am gefährlichsten einzustufen sind nach derzeitigen Erkenntnissen die weißen, sowie die bläulichen Hochleistungs-LEDs. Hierbei gilt: Je größer der Blauanteil, umso größer das Risiko. Tückisch sei, so Prof. Dr. Hans-Dieter Reidenbach, dass sich derartige „Blaulichtschäden“ über lange Zeit ansammeln und erst nach Jahren bemerkbar machen können.
Quellen/Weiterführende Informationen:
- Publikation der BAuA: „Photobiologische Sicherheit von Licht emittierenden Dioden (LED)„
- Pressemitteilung der BAuA: „Risikobewertung von Licht emittierenden Dioden (LED)„
Wie sieht es mit „normalen“ Taschenlampen aus?
Generell ist davon abzuraten eine Pupillenkontrolle mit etwas anderem als einer für diesen Zweck zugelassenen Diagnostikleuchte durchzuführen!
Grund dafür ist, dass die gängigen Taschenlampen-Modelle schlichtweg zu hell sind. Des Weiteren verfügen viele solcher Taschenlampen über die Möglichkeit das Licht zu fokussieren (Lichtbündelung). Dies kann dem Auge schaden, insbesondere wenn schon eine Vorschädigung besteht.
LED-Taschenlampen zur Pupillenkontrolle – Richtig oder Falsch?
Falsch! Die Lampen sind zu hell, ihr Licht weist zu viele blaue Anteile auf und sie sind obendrein nicht als Medizinprodukte nach Medizinproduktegesetz (MPG) zugelassen. Ein CE-Zeichen ist, nebenbei bemerkt, oft auch nicht vorhanden. Somit dürfen diese Lampen auch nicht am Patienten zur Pupillenkontrolle eingesetzt werden. Wer dies dennoch tut handelt fahrlässig und kann demnach dafür haftbar gemacht werden!
Es hat durchaus einen Grund, wieso sich in unseren Fahrzeugen, Rucksäcken, Koffern und Taschen überall diese kleinen, lichtschwachen Diagnoseleuchten und keine LED-Taschenlampen befinden…
Ich les aus dem Beitrag irgendwie hauptsächlich raus dass Taschenlampen (egal ob LED oder nicht) nicht geeignet sind.
Das sollte aber eigenltich schon jedem von selbst klar sein.
Aber was ist mit kleinen LED-Lampen? bzw. LED-Pupillenlampen?
Hallo meredy,
In dem Artikel geht es grundprinzipiell um den Einsatz von LED-Lampen zur Pupillenkontrolle. Das Ganze kann aber auch bezüglich der Helligkeit und Lichtbündelung auf „normale“ Taschenlampen (also mit Glühbirnen) übertragen werden. Und wie die Erfahrung zeigt, ist genau das eben bei Weitem nicht jedem klar (auch wenn man das eigentlich bei gesundem Menschenverstand voraussetzen möchte).
Viele der gängigen LED-Taschenlampen haben eine Art Dimmfunktion, bzw. eine Möglichkeit, die Lichtintensität herunterzuregeln. Des Weiteren gibt es auch spezielle kleine LED-Diagnostikleuchten.
Oftmals ist aber auch auf der niedrigsten Stufe, oder bei speziellen kleineren Lampen das Licht schlichtweg zu hell. Alle LED’s die kaltweißes oder blaues Licht ausstrahlen schaden dem Auge außerdem auch noch auf die weiteren genannten Arten und Weisen. Auch hier gilt: Je höher der Blauanteil, umso höher das Risiko von Schäden am Auge.
Wenn man denn auf keinen Fall (warum auch immer) auf eine MPG-zugelassene und mit CE-Zeichen versehene Pupillenleuchte zurückgreifen möchte und es unbedingt LED sein muss, dann empfiehlt es sich, diese Dinge zu berücksichtigen. Es sollte also eine möglichst lichtschwache Lampe sein, die warmweißes Licht ausstrahlt. Die Problematik, dass man haftbar gemacht werden kann, weil man kein zugelassenes Medizinprodukt nach MPG eingesetzt hat, besteht natürlich weiterhin. Die Frage, ob man seinen Patienten etwas zumuten möchte, was nachgewiesenermaßen schädlich für ihn sein kann und ob man sich bezüglich der Gesetzgebung „aus dem Fenster lehnen“ möchte, muss nun jeder für sich selbst beantworten…
Liebe Grüße
Fabi
Es sei noch der Hinweis erwähnt, dass in fast jeder Gebrauchsanweisung von LED-Taschenlampen der Sicherheitshinweis des Herstellers erfolgt, die Lampe nicht direkt in die Augen zu strahlen. Davon abgesehen, das die Untersuchung der konsensuellen Lichtreaktion der Pupillen und der »swining flashlight test« stark fehlerbehaftet ist, kann der Einsatz von LED-Taschenlampen als Pupillenleuchten (Diagnostikleuchte) nach geltenden Rechtsgrundlagen und den Regeln der Technik sogar als unzulässig bewertet werden.
Große Maglites oder ultrahelle Taschen-LED’s sind schon auf den ersten Blick ungeeignet für die Pupillenkontrolle, den ich glaube kaum, dass es jemanden gibt, der die Pupille im gleißenden Lichtstrahl noch erkennt und deren Funktion kompetent bewerten kann. Was ist aber mit dimmbaren LED. Ich selber habe eine Maglite XL200, welche im absolut gedimmten Zustand aus meiner Sicht durchaus angebracht sein könnte. Mal abgesehen von CE-Zeichen (welches ich jetzt spontan nicht kontrolliert habe) und MPG. Hast dDu damit Erfahrungen?!
Grüße
Andreas
[…] […]
Ich habe mir extra zu diesem Zweck eine LED-Diagnostikleuchte zugelegt, die extra für die Untersuchung der Augen zugelassen ist. „Unsere Di___ LED ist nach DIN EN ISO 15004-2 geprüft und zertifiziert für die optische Untersuchung der Augen“.
Kostet zwar fast 20 Euro, aber das sollte es einem schon wert sein, hier auf der sicheren Seite zu sein.