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Home Diskussionen Main-Kinzig-Kreis gibt Medikamentengabe durch Rettungsassistenten frei

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Im Rahmen der so genannten ‚Erweiterten Versorgungsmaßnahmen‘ (kurz: EVM) gibt der Main-Kinzig-Kreis (Hessen) seit dem 1.1.2012 die eigenständige Applikation von Morphin, Piritramid (Dipidolor) und Esketamin, sowie das Legen eines i.o.-Zuganges in die Tibia durch Rettungsassistenten frei. Vorraussetzung hierfür ist eine spezielle, 24 Unterrichtseinheiten umfassende, EVM-Grundausbildung, sowie eine jährliche Fortbildung (8 UE), die jährliche Zertifizierung durch den Träger des Rettungsdienstes und der Nachweis praktischer Erfahrungen durch Dokumentation in Einsatzprotokoll und Nachweisheft.

Für die speziell ausgebildeten Rettungsassistenten sind folgende Medikamentendosierungen freigegeben:

  • Morphin  –  2 mg
  • Piritramid  –  3 mg
  • Esketamin  –  2,5 mg

Die Wiederholung der Applikation ist nach vier Minuten möglich. Vorgehalten werden in den RTW’s jeweils eine Ampulle Morphin, eine Ampulle Dipidolor, sowie mehrere Ampullen Esketamin.

Zwar sind die freigegebenen Dosierungen äusserst fragwürdig (da teilweise massiv unterdosiert), die Art der Medikamente jedoch deckt einen Großteil der Situationen ab, in denen Rettungsassistenten in Handlungszwang kommen können. Auch der Frage, ob ein Notarzt in jedem Fall nachgefordert werden muss, wurde auf den Grund gegangen.

So heißt es, der akut vital bedrohte Notfallpatient habe generell Anspruch auf notärztliche Hilfe, die EVM würden wichtige Maßnahmen noch vor Eintreffen des Notarztes darstellen. Dies bedeutet, dass bei einer Indikation der Inanspruchnahme von EVM grundsätzlich eine Notarztindikation gegeben sei. Ausnahmen hierfür seien ‚unerwartet vorgefundene‘, aber meist schnell abwendbare vitale Bedrohungen, wie z.B. eine Bewusstlosigkeit bei Hypoglycämie. Führe in diesem Fall die Maßnahme der Glucosegabe zum unmittelbaren Erfolg, könne auf eine Nachforderung verzichtet werden, wenngleich auch die weiterführende ärztliche Versorgung sicherzustellen sei.

Auch bei einer ‚Gesundheitsstörung mit Verschlechterungspotential‘, also keiner akut vitalen Bedrohung, seien – sofern der Patient aufgeklärt und einverstanden sei – das Legen eines periphervenösen Zuganges und Blutabnahme ohne die Nachforderung eines Notarztes zulässig.

Eine Notarzt-Nachforderung führe nicht zwangsläufig zum Transportverbot bis zu dessen Eintreffen!

 

Informationsquelle und nähere Informationen: Verfahrens-Standards im Rettungsdienstbereich Main-Kinzig-Kreis (PDF)

 

Zusammenfassend kann gesagt werden: In jedem Fall sind Ansatz und Durchführung sehr gut, ein detailliertes Nacharbeiten wird jedoch definitiv von Nöten sein, bevor eine Evaluierung folgt.

 

Was haltet ihr davon? Seid ihr Befürworter oder Gegner der Medikamentenapplikation durch Rettungsassistenten? Wir freuen uns auf eure Meinungen zum Thema…


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