Main-Kinzig-Kreis gibt Medikamentengabe durch Rettungsassistenten frei
Im Rahmen der so genannten ‚Erweiterten Versorgungsmaßnahmen‘ (kurz: EVM) gibt der Main-Kinzig-Kreis (Hessen) seit dem 1.1.2012 die eigenständige Applikation von Morphin, Piritramid (Dipidolor) und Esketamin, sowie das Legen eines i.o.-Zuganges in die Tibia durch Rettungsassistenten frei. Vorraussetzung hierfür ist eine spezielle, 24 Unterrichtseinheiten umfassende, EVM-Grundausbildung, sowie eine jährliche Fortbildung (8 UE), die jährliche Zertifizierung durch den Träger des Rettungsdienstes und der Nachweis praktischer Erfahrungen durch Dokumentation in Einsatzprotokoll und Nachweisheft.
Für die speziell ausgebildeten Rettungsassistenten sind folgende Medikamentendosierungen freigegeben:
- Morphin – 2 mg
- Piritramid – 3 mg
- Esketamin – 2,5 mg
Die Wiederholung der Applikation ist nach vier Minuten möglich. Vorgehalten werden in den RTW’s jeweils eine Ampulle Morphin, eine Ampulle Dipidolor, sowie mehrere Ampullen Esketamin.
Zwar sind die freigegebenen Dosierungen äusserst fragwürdig (da teilweise massiv unterdosiert), die Art der Medikamente jedoch deckt einen Großteil der Situationen ab, in denen Rettungsassistenten in Handlungszwang kommen können. Auch der Frage, ob ein Notarzt in jedem Fall nachgefordert werden muss, wurde auf den Grund gegangen.
So heißt es, der akut vital bedrohte Notfallpatient habe generell Anspruch auf notärztliche Hilfe, die EVM würden wichtige Maßnahmen noch vor Eintreffen des Notarztes darstellen. Dies bedeutet, dass bei einer Indikation der Inanspruchnahme von EVM grundsätzlich eine Notarztindikation gegeben sei. Ausnahmen hierfür seien ‚unerwartet vorgefundene‘, aber meist schnell abwendbare vitale Bedrohungen, wie z.B. eine Bewusstlosigkeit bei Hypoglycämie. Führe in diesem Fall die Maßnahme der Glucosegabe zum unmittelbaren Erfolg, könne auf eine Nachforderung verzichtet werden, wenngleich auch die weiterführende ärztliche Versorgung sicherzustellen sei.
Auch bei einer ‚Gesundheitsstörung mit Verschlechterungspotential‘, also keiner akut vitalen Bedrohung, seien – sofern der Patient aufgeklärt und einverstanden sei – das Legen eines periphervenösen Zuganges und Blutabnahme ohne die Nachforderung eines Notarztes zulässig.
Eine Notarzt-Nachforderung führe nicht zwangsläufig zum Transportverbot bis zu dessen Eintreffen!
Informationsquelle und nähere Informationen: Verfahrens-Standards im Rettungsdienstbereich Main-Kinzig-Kreis (PDF)
Zusammenfassend kann gesagt werden: In jedem Fall sind Ansatz und Durchführung sehr gut, ein detailliertes Nacharbeiten wird jedoch definitiv von Nöten sein, bevor eine Evaluierung folgt.
Was haltet ihr davon? Seid ihr Befürworter oder Gegner der Medikamentenapplikation durch Rettungsassistenten? Wir freuen uns auf eure Meinungen zum Thema…
Respekt vor dem ärztlichen Leiter RD! Ein Schritt in die richtige Richtung. Jetzt wird es Zeit, dass BÄK und Politik diesen Weg auch juristisch „wasserdicht“ machen – mit allen Konsequenzen, d.h. auch der Haftung durch den RA für seine Entscheidung.
News vom Rettungsdienst…
Medikamentengabe durch Rettungsassistenten freigegeben <b>…</b>…
Naja also vor meiner Zertifizierung über Analgetika war ich schon ein bisschen contra.
Nach der Zertifizierung sind einem sozusagen die „Ängste“ genommen und ich würde sie auch geben.
Die Dosierung ist wie gesagt so gering, da kann eig nix passieren 🙂
Es ist ein guter Anfang in die richtige Richtung…weitere wichtige Medikamente werden wahrscheinlich noch folgen. Aber das wird die Zeit zeigen 😉
Nichts desto trotz ist der MKK mit der Freigabe für Analgetika nicht der erste RDB in Deutschland!
LG
Christian
[…] Beitrag:please wait…Rating: 0.0/5 (0 votes cast) Nachdem in letzter Zeit immer häufiger Stimmen laut wurden, die eine generelle Delegation ärztlicher Maßnahmen an nichtärztliches, […]
Ist ja alles schön und gut…aber auch Mehrverantwortung !
Und dafür kriegt KEIN RA auch nur 1 Cent mehr Geld…und das ist die eigentliche Sa*erei an der Geschichte !!
Und nicht falsch verstehn…ich bin bei dieser Angelegenheit PRO !
2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den §§ 13 und 14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt zu führen.
Hier steht nix vom behandelnden RA.
Es ist sicherlich richtig, dem RA mehr Kompetenzen zu geben, jedoch sollten davor die notwendigen Gesetze angepasst werden. Verabreicht ein RA Betäubungsmittel nach BTMG macht sich dieser RA strafbar, und der ärztlich Leiter auch. Wer setzt nun seine Unterschrift unter den Nachweis zum Verbrauch des BTM, man kann jeden NA nur davon abraten. Wer haftet im Falle eines Schadens??
[…] Grund von Hinweisen aus der Notärzteschaft und aus Kreisen des Rettungsdienstpersonals hat sich die BAND auf ihrer Mitgliederversammlung im Dezember 2011 in Leipzig mit einem […]
Ich arbeite seit 6 Jahren in diesem Kreis als RA
Der IO Zugang mit Bohrmaschine wir schon seit 2005 vom RA durchgeführt.
IV Zugang ist keine NA indikation.
Clucose darf 2x 8g gegeben werden ohne NA, der Pat muß dann nur
an Hausarzt oder Ärztlichem Bereitschaftsdienst gehen (Telefon).
Apoplex zeitfenster oder nicht ohne NA (wenn Kreislauf stabil).
Bei Morphin, Piritramid (Dipidolor) und Esketamin muß ein NA auf Anfahrt sein.
Dormicum Nasal (MAD) oder IV, Suprarenin und Salbutamol Vernebelt, Ben-u-ron und Prednisolon rektal gehören ebenfalls zur EVM.
Mfg