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Strafbefehl gegen Notarzt aus Neuburg aufgehoben
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Gute Nachrichten erreichten uns heute im Fall des angeklagten Notarztes Dr. Hatz: Wie die Generalstaatsanwaltschaft München mitteilt, wurde der Fall – nicht zuletzt aufgrund des großen Medienchaos – nochmalig geprüft. Laut Sprecher Georg Freutsmiedl werde das Verfahren daraufhin in Kürze eingestellt und der Strafbefehl aufgehoben.

Notarzt war wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden

Dr. Hatz war vor kurzem von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt per Strafbefehl zu 4500,- € Geldstrafe, sowie einem 6-monatigen Fahrverbot verurteilt worden, nachdem er von einem PKW-Lenker angezeigt worden war. Dieser hatte, mit Unterstützung eines Zeugen, behauptet er sei von dem entgegenkommenden Notarztfahrzeug in das Bankett abgedrängt worden. Hier geht’s zum Bericht…

Online-Petition hatte Freispruch gefordert

Obwohl niemand die genauen Hintergründe des Falles kannte, wurde der Fall in den Medien viel diskutiert und hatte unzählige Proteste gegen die Entscheidung des Gerichtes nach sich gezogen. Knapp 200.000 Menschen hatten bis zum heutigen Tage eine Online-Petition unterzeichnet, die Freispruch für Dr. Hatz gefordert hatte.

Entscheidung völlig unabhängig von öffentlichen Protesten

Trotz des enormen Zuspruches, den Dr. Hatz in diesem Rahmen von unzähligen Menschen erhalten hatte, wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft noch einmal ganz klar betont, dass die Entscheidung völlig unabhängig von den öffentlichen Protesten gefallen sei.

Die Entscheidung zur Aufhebung des Strafbefehles, wurde – im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Ingolstadt – auf Grundlage der aktuellen Beweis- und Rechtslage gefällt. Die Schilderung des Vorfalles durch Dr. Hatz selbst habe dabei eine maßgebliche Rolle gespielt. Diese sei jedoch erst einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen, weshalb folgerichtig der Strafbefehl erlassen worden war.

 

 

Kein Freischein für „rasende Retter“

Die Aufhebung des Strafbefehles darf nun jedoch nicht als „Freischein“ für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen (miss-)verstanden werden. Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung.

Schon gar nicht darf nun der Fehler gemacht werden, den Freispruch auf die zahlreichen Zusprüche und Proteste oder gar die Online-Petition zurückzuführen. Wir leben in einem Rechtsstaat, in dem nicht Petitionen oder Proteste zu einem Urteil führen, sondern Gesetze und Regeln.

Auch für Angehörige der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gelten Regeln, die unbedingt eingehalten werden müssen!

 

§ 35, Abs. 5a StVO entbindet Fahrzeuge des Rettungsdienstes in bestimmten Fällen von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung. Dort heißt es:

„Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.“

Jedoch ist in diesem Zusammenhang auch unbedingt § 35, Abs. 8 StVO zu beachten. Dieser teilt unmissverständlich mit:

„Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“

 

Wer also, egal ob privat oder im Einsatzfall, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, der kann und muss dafür belangt werden!

Sicherheit geht immer vor Schnelligkeit!

In diesem Sinne wünschen wir allen Kollegen/-innen allzeit sichere Einsatzfahrten und hoffen, dass dieser Fall ein Einzelfall bleibt!


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